Satzung des Kaiserstühler Harmonika-Spielring 1949 e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 15. Juli 1949 in Endingen am Kaiserstuhl gegründete Verein trägt den Namen „Kaiserstühler Harmonika-Spielring 1949 e. V.“. Sitz des Vereins ist Endingen am Kaiserstuhl. Der Verein ist beim Amtsgericht Freiburg unter VR Nr. 270171 eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die musikalischer Förderung seiner Mitglieder und wird im Besonderen verwirklicht durch gemeinsames Musizieren.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern (nach vollendetem 18. Lebensjahr)
  2. Jugendlichen
  3. passiven Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern

 

§ 4 Beiträge

Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder sowie für Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Antrag auf Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereines einzureichen. Jugendliche Antragsteller müssen die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des Jahres möglich. Sie ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen.

§ 7 Vorstandschaft

Die Leitung des Vereins erfolgt durch die Vorstandschaft, welche auf 2 Jahre gewählt wird.

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. einem Vorstandsteam bestehend aus 4 Mitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. einem Schriftführer
  3. einem Kassierer
  4. einem Jugendleiter
  5. dem Dirigenten
  6. mindestens zwei Beisitzern

 

Die Wahl der einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft erfolgt in zwei Gruppen. Hierbei werden in der Jahreshauptversammlung in den Jahren mit ungerader Zahl:

  1. 50 % des Vorstandsteams
  2. der Schriftführer
  3. ein Beisitzer

in den Jahren mit gerader Jahreszahl:

  1. die verbleibenden 50 % des Vorstandsteams
  2. der Kassierer
  3. ein Beisitzer

gewählt.

Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.

§ 8 Vertretung

Das Vorstandsteam vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandsteams sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Schriftführer

Der Schriftführer hat das Schriftwesen unter sich. Er hat ins Besondere die Protokolle der Mitgliederversammlung zu führen, die von allen Mitgliedern des Vorstandsteams sowie dem Schriftführer selbst zu unterzeichnen sind.

§ 10 Kassierer

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögens nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu machen.

Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat der Kassierer Rechenschaft über das vergangene Kalenderjahr, das zugleich Geschäftsjahr ist, abzulegen. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung durch zwei Prüfer zu prüfen, welche nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch das Vorstandsteam innerhalb von 4 Wochen schriftlich einzuberufen.

Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ¼ der aktiven oder passiven Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.

§ 12 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsteam. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (s. § 3 a, c, d). In Fragen, welche die Jugendlichen betreffen, haben die Erziehungsberechtigten beratende Stimme.

§ 13 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Vereinsauflösung

Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder zählt. Bei Auflösung kommt das Vereinsvermögen der Stadt Endingen zu, die es zur musikalischen Förderung, hauptsächlich des Akkordeonspiels, einzusetzen hat.

Jugendordnung des Kaiserstühler Harmonika-Spielring 1949 e. V.

§ 1

Die Jugendabteilung des Vereins führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit der Vorstandschaft. Im Rahmen der bewilligten Mittel wirtschaftet die Jugendabteilung eigenverantwortlich.

§ 2

Die Aufgaben der Jugendabteilung sind Planung, Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsaktivitäten.

§ 3

Die Organe der Jugendabteilung sind:

  1. die Jugendversammlung
  2. der Jugendleiter
  3. der stellvertretende Jugendleiter
  4. der Dirigent des Jugendorchesters

§ 4

Die Vereinsjugend wird jeweils vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins zu einer Jugendversammlung geladen. Diese ist durch den Jugendleiter einzuberufen. Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage.

Die Aufgaben der Vereinsjugend sind:

  1. Planung und Festsetzen von Jugendaktivitäten
  2. Wahl des Jugendleiters und dessen Stellvertreter

 

§ 5

Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung für 2 Jahre in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der stellvertretende Jugendleiter wird in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend in der Vorstandschaft und nach außen. Der Jugendleiter ist ein stimmberechtigtes Mitglieder der Vorstandschaft.

 

 

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KHS Endingen

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